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Reverse-Charge-Verfahren: Welche Regeln gelten in Belgien?

Haben Sie schon einmal vom Reverse-Charge-Verfahren gehört? Dabei geht die Umsatzsteuerschuld vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger über. Auch in Belgien kommt dieses Verfahren in bestimmten Fällen zur Anwendung. Aber wie funktioniert das genau und wie erstellt man eine Rechnung unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens? Erfahren Sie mehr in diesem Blogartikel!

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Was bedeutet „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“?

Im Normalfall stellt ein belgischer Leistungserbringer seinem Kunden, dem Leistungsempfänger, einen Betrag einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung. Der Leistungserbringer führt die erhaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Der Leistungsempfänger kann die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machen, sofern ein Vorsteuerabzug möglich ist.

Bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens stellt der Leistungserbringer keine Umsatzsteuer in Rechnung und der Leistungsempfänger meldet die fällige Umsatzsteuer im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung an. Die Verantwortung für die Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt, d. h. die Steuerschuldnerschaft, geht somit vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger über.

Wann geht die Steuerschuldnerschaft in Belgien auf den Leistungsempfänger über?

In Belgien kann die Steuerschuldnerschaft nur auf Leistungsempfänger übergehen, die umsatzsteuerpflichtig sind und in gewissen Abständen eine Umsatzsteuererklärung machen.

Dies kommt in bestimmten Situationen vor:

  • Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Land: Sie halten beispielsweise in Frankreich einen Vortrag in einem französischen Unternehmen.
  • Lieferung von Waren in ein anderes EU-Land: Sie verkaufen zum Beispiel Kleidung an ein niederländisches Unternehmen.
  • In der Baubranche: Sie erbringen als Vertragspartner „Bauleistungen“, etwa Renovierungs- oder Malerarbeiten.

Kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung, muss dies explizit auf der Rechnung angegeben sein. So weiß der Kunde, dass er die Umsatzsteuer abführen muss.

Es ist auch wichtig, sicher zu wissen, dass der Kunde umsatzsteuerpflichtig ist. Für europäische Unternehmen kann auf der von der EU-Kommission bereitgestellten Website „MIAS“ geprüft werden, ob ein Unternehmen über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Ist dem nicht so, müssen Sie die Umsatzsteuer in Rechnung stellen, als würde es sich um eine Lieferung an eine Privatperson handeln.

Warum gibt es das Reverse-Charge-Verfahren?

Das Reverse-Charge-Verfahren wurde aus mehreren Gründen eingeführt:

  • Zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung: Durch die Steuerschuldumkehr können die Steuerbehörden die Abführung der Umsatzsteuer besser kontrollieren.
  • Für einen besseren Cashflow: Insbesondere in der Baubranche kann die Steuerschuldumkehr den finanziellen Druck reduzieren, weil Kunden die Umsatzsteuer erst abführen müssen, nachdem sie die Rechnung bereits erhalten haben.
  • Zur Vereinfachung des internationalen Handels: Unternehmen können einfacher über die Landesgrenzen hinweg Geschäfte machen, ohne sich mit komplizierten Umsatzsteuerregeln befassen zu müssen.
  • Zum Abbau der Bürokratie für Leistungserbringer: Diese müssen keine Umsatzsteuer berechnen und abführen.

All diese Faktoren tragen zu einem effizienteren und transparenteren Umsatzsteuersystem in Belgien und anderen EU-Staaten, in denen vergleichbare Regeln gelten, bei.

Reverse-Charge-Verfahren in Billit

Nun zur Praxis: In Billit können Sie ganz einfach Rechnungen unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens erstellen.

Beginnen Sie wie üblich mit der Erstellung einer Rechnung.

Für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zwischen zwei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in unterschiedlichen EU-Ländern wählen Sie danach die Option „IC-Waren“ oder „IC-Dienste“ für die ganze Rechnung aus. („IC“ steht für „intracommunautair“, zu Deutsch: „innergemeinschaftlich“.)

Für Arbeiten als Vertragspartner in der Baubranche wählen Sie die Option „Co-Auftragnehmer“ aus.

In beiden Fällen wird der Umsatzsteuersatz auf 0 % gestellt und der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ hinzugefügt. So einfach ist das!

Weitere Informationen finden Sie im Hilfeartikel „Verfügbare Umsatzsteuersätze für Ausgangsrechnungen“.

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